Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Sicherheits- und Servicedienstleistungen der Aura Security Solutions Berlin UG (haftungsbeschränkt)
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Aufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Aura Security Solutions Berlin UG (haftungsbeschränkt), Mellenseestraße 4, 10319 Berlin – nachfolgend „AURA“ genannt – und ihren Auftraggebern, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Diese AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Für solche Verträge werden die Vertragsbedingungen gesondert vereinbart; zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Die AGB gelten insbesondere für Sicherheits-, Bewachungs-, Veranstaltungs-, Empfangs-, Kontroll-, Ordnungs-, Service- und sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Diese AGB gelten ebenfalls für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, soweit ihre Geltung entsprechend vereinbart wurde.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AURA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Rahmenvertrag oder in einer Auftragsbestätigung haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Art und Umfang der von AURA geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis, Rahmenvertrag oder der Auftragsbestätigung.
Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet AURA die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen Erfolges.
Sicherheitsdienstleistungen können insbesondere umfassen:
Veranstaltungsschutz und Event Security,
Einlass- und Zugangskontrollen,
Ordnungs- und Besucherdienste,
Objekt- und Werkschutz,
Empfangs- und Pfortendienste,
Kontroll- und Revierdienste,
Bewachung von Immobilien und sonstigen Objekten,
Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen,
Koordinations- und Einsatzleitungsleistungen,
sonstige vereinbarte Sicherheits- und Servicedienstleistungen.
AURA erbringt erlaubnispflichtige Bewachungsleistungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 34a GewO und der Bewachungsverordnung.
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
3. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von AURA sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend.
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
Annahme eines Angebots,
Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung,
Bestätigung per E-Mail oder sonstiger Textform,
Abschluss eines Einzel- oder Rahmenvertrages oder
tatsächliche Beauftragung und Aufnahme der vereinbarten Leistung.
Mündliche Absprachen sollen zu Nachweiszwecken in Textform bestätigt werden.
Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die zuletzt übereinstimmend vereinbarten Auftragsbedingungen.
4. Leistungserbringung und Personaleinsatz
AURA entscheidet im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich eigenverantwortlich über die Organisation und Durchführung der vereinbarten Leistungen.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter namentlich benannter Mitarbeiter oder Einsatzkräfte besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
AURA ist berechtigt, eingesetztes Personal aus sachlichem Grund auszutauschen, sofern hierdurch die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann.
AURA stellt sicher, dass für erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeiten nur Personen eingesetzt werden, welche die für die jeweilige Tätigkeit gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den von AURA eingesetzten Mitarbeitern oder Subunternehmern Weisungen zu erteilen, die über die objekt- oder einsatzbezogene Konkretisierung der vereinbarten Leistung hinausgehen oder arbeitsorganisatorische Angelegenheiten von AURA betreffen. Die organisatorische und personelle Leitung verbleibt bei AURA, soweit nicht zwingende einsatzbezogene Sicherheitsanforderungen eine unmittelbare Abstimmung erfordern.
5. Einsatz von Nachunternehmern
AURA ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften oder ausdrücklich vereinbarten vertraglichen Beschränkungen entgegenstehen.
AURA trägt dafür Sorge, dass eingesetzte Nachunternehmer für die ihnen übertragenen Tätigkeiten über die erforderlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügen.
Der Einsatz von Nachunternehmern lässt die vertraglichen Verpflichtungen von AURA gegenüber dem Auftraggeber unberührt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt AURA rechtzeitig sämtliche Informationen zur Verfügung, die zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
Hierzu gehören – abhängig vom jeweiligen Auftrag – insbesondere:
Einsatzort und Einsatzzeiten,
erwartete Besucher- oder Teilnehmerzahlen,
besondere Gefahrenlagen,
Flucht- und Rettungswege,
Haus- und Veranstaltungsordnungen,
Zugangs- und Berechtigungskonzepte,
Ansprechpartner und Entscheidungsbefugnisse,
besondere Anforderungen des Veranstalters, Eigentümers oder Betreibers,
bekannte sicherheitsrelevante Umstände.
Änderungen der Einsatzbedingungen sind AURA unverzüglich mitzuteilen.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch fehlende, unrichtige oder verspätet bereitgestellte Informationen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, können gesondert berechnet werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und infrastrukturellen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
7. Einsatzbedingungen und Schutz des eingesetzten Personals
Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Verantwortungsbereichs für sichere und zumutbare Einsatzbedingungen zu sorgen.
Bei längeren Einsätzen müssen die gesetzlich erforderlichen Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden können.
Soweit Art und Dauer des Einsatzes dies erfordern und nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind angemessene Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen sowie zur Einnahme von Pausen sicherzustellen.
Der Auftraggeber hat AURA unverzüglich über besondere Gefahren oder Änderungen der Gefahrenlage zu informieren.
Unterbrechung oder Abbruch des Einsatzes aus Sicherheitsgründen
AURA ist berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend zu unterbrechen oder den Einsatz ganz oder teilweise abzubrechen, wenn aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Personen besteht und dem Auftraggeber die Beseitigung oder angemessene Reduzierung dieser Gefahr möglich und zumutbar ist, dieser jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist für Abhilfe sorgt. Einer vorherigen Aufforderung oder Fristsetzung bedarf es nicht, soweit aufgrund der Art oder Unmittelbarkeit der Gefahr ein weiteres Abwarten für die eingesetzten Personen nicht zumutbar ist.
Beruht die zur Unterbrechung oder zum Abbruch führende Gefahrenlage auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungs-, Schutz-, Informations- oder sonstigen Pflichten, bleibt der Anspruch von AURA auf Vergütung der bis zur Unterbrechung oder zum Abbruch ordnungsgemäß erbrachten Leistungen unberührt.
AURA ist darüber hinaus berechtigt, Ersatz der durch die Pflichtverletzung verursachten erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz zu verlangen. Hierzu können insbesondere erforderliche zusätzliche Personal-, Fahrt-, Reise-, Unterbringungs- oder Rückreisekosten sowie sonstige unmittelbar durch die Unterbrechung oder den Abbruch verursachte und nachweisbare Vermögensschäden gehören.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von AURA bleiben unberührt. AURA wird sich ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielte oder zumutbar erzielbare Vorteile anrechnen lassen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
8. Einsatzzeiten und Abrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten. Je eingesetzter Person und Einsatz gilt jedoch eine Mindestabrechnungsdauer von fünf (5) Stunden, sofern im jeweiligen Angebot oder Auftrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Endet ein Einsatz vor Ablauf der Mindestabrechnungsdauer oder wird eine eingesetzte Person aus Gründen, die AURA nicht zu vertreten hat, für weniger als fünf (5) Stunden benötigt, ist AURA berechtigt, die vereinbarte Vergütung auf Grundlage von fünf (5) Stunden je eingesetzter Person abzurechnen.
Dies gilt insbesondere bei einer vom Auftraggeber veranlassten Verkürzung der Einsatzzeit, einer vorzeitigen Beendigung der Veranstaltung oder des Einsatzes sowie dann, wenn die ursprünglich vorgesehene Einsatzdauer aufgrund von Umständen unterschritten wird, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
Die Mindestabrechnungsdauer findet keine Anwendung, soweit die vorzeitige Beendigung des Einsatzes von AURA zu vertreten ist. Weitergehende Ansprüche von AURA, insbesondere aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Vertragsverletzung oder einer kurzfristigen Stornierung, bleiben unberührt.
Angefangene Abrechnungseinheiten werden nur dann aufgerundet, wenn dies im jeweiligen Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Vom Auftraggeber veranlasste oder aufgrund der Einsatzsituation erforderliche Verlängerungen der vereinbarten Einsatzzeit werden entsprechend der vereinbarten Vergütung zusätzlich berechnet.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie sonstige Zuschläge werden berechnet, soweit dies im Angebot, Auftrag oder einer sonstigen Vereinbarung vorgesehen ist.
Anfahrts-, Fahrt-, Reise-, Übernachtungs-, Park- und sonstige Nebenkosten werden berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder aufgrund nachträglicher, vom Auftraggeber veranlasster Änderungen zusätzlich erforderlich wird.
9. Leistungs- und Stundennachweise
AURA ist berechtigt, die erbrachten Leistungen durch Einsatzberichte, Stundennachweise, digitale Zeiterfassung oder andere geeignete Nachweise zu dokumentieren.
Der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Ansprechpartner soll Stundennachweise nach Beendigung des Einsatzes bestätigen.
Eine unterbliebene Bestätigung führt nicht automatisch dazu, dass tatsächlich erbrachte Leistungen als nicht erbracht gelten.
Einwendungen gegen übermittelte Stundennachweise sind AURA möglichst unverzüglich und nachvollziehbar mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
10. Preise und Vergütung
Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die vereinbarte Vergütung gilt für den im jeweiligen Auftrag festgelegten Leistungsumfang.
Nachträglich gewünschte Zusatzleistungen, Einsatzverlängerungen oder wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs werden zusätzlich vergütet.
Bei längerfristigen Verträgen können Preisänderungen ausschließlich nach Maßgabe einer im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbarten Preisanpassungsregelung erfolgen.
11. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Sofern keine individuelle Zahlungsfrist vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.
AURA ist bei umfangreichen, längerfristigen oder personalintensiven Aufträgen berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Zwischenabrechnungen zu vereinbaren.
Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
AURA behält sich vor, bei erheblichen Zahlungsrückständen weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage auszusetzen, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.
12. Stornierung und Absage von Aufträgen
Vereinbarte Einsätze können vom Auftraggeber nach Maßgabe der jeweiligen Einzelvereinbarung storniert oder hinsichtlich des vereinbarten Personalumfangs reduziert werden.
Als Stornierung im Sinne dieser Regelung gilt sowohl die vollständige Absage eines Einsatzes als auch die nachträgliche Reduzierung der verbindlich vereinbarten Anzahl der einzusetzenden Personen.
Erfolgt die vollständige oder teilweise Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn, ist AURA berechtigt, für die stornierten Leistungen eine Stornopauschale in Höhe von 100 % der hierfür vereinbarten Vergütung zu berechnen. Bei nach Zeitaufwand vereinbarten Leistungen wird hierfür die verbindlich vereinbarte Einsatzdauer der jeweils stornierten Person zugrunde gelegt, mindestens jedoch die vereinbarte Mindestabrechnungsdauer von fünf (5) Stunden je Person.
Maßgeblich für die Berechnung der 24-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung AURA in Textform zugeht.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass AURA infolge der Stornierung überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vereinbarte Stornopauschale entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich die geschuldete Entschädigung entsprechend.
AURA wird sich ersparte Aufwendungen sowie eine tatsächlich erfolgte anderweitige Verwendung der für den Auftrag disponierten Kapazitäten anrechnen lassen, soweit und in dem Umfang dies gesetzlich erforderlich ist.
Soweit AURA einen über die Stornopauschale hinausgehenden Schaden geltend macht, bleibt AURA der Nachweis des tatsächlich entstandenen höheren Schadens vorbehalten. Eine gezahlte Stornopauschale wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
Abweichende Stornierungsbedingungen können im jeweiligen Angebot, Rahmenvertrag oder Einzelauftrag vereinbart werden. Diese gehen den vorstehenden Regelungen vor.
Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
13. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
Kann eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignisses vorübergehend nicht erfüllen, ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der öffentlichen Infrastruktur, unvorhersehbare Verkehrssperrungen, Arbeitskämpfe oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
14. Haftung
AURA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AURA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet AURA unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AURA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
AURA unterhält die für das Bewachungsgewerbe gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
15. Keine Erfolgsgarantie
Sicherheitsdienstleistungen dienen der Prävention, Gefahrenreduzierung, Kontrolle und Intervention im Rahmen der vereinbarten und rechtlich zulässigen Möglichkeiten.
AURA übernimmt keine Garantie dafür, dass Straftaten, Störungen, Schäden oder sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse vollständig verhindert werden können.
Eine Haftung aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt hiervon unberührt.
16. Verhalten und Befugnisse im Einsatz
Die von AURA eingesetzten Personen handeln ausschließlich im Rahmen der ihnen gesetzlich, vertraglich oder aufgrund des Hausrechts übertragenen Befugnisse.
Hoheitliche Befugnisse stehen den eingesetzten Sicherheitskräften nicht zu, soweit diese nicht im konkreten Einzelfall gesetzlich vorgesehen sind.
Weisungen des Auftraggebers, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige zwingende Sicherheitsbestimmungen verstoßen, müssen von AURA nicht ausgeführt werden.
17. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
Dies gilt insbesondere für:
Sicherheitskonzepte,
Einsatzpläne,
Zugangsinformationen,
Objektinformationen,
Kunden- und Mitarbeiterdaten,
Kalkulationen und Konditionen,
interne Geschäftsabläufe.
Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort, soweit die Informationen weiterhin vertraulich sind.
Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
18. Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertrags, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Grundlage einer sonstigen gesetzlichen Erlaubnis erforderlich ist.
Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag im Sinne des Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
19. Schutz von Kunden-, Geschäfts- und Personalbeziehungen / Abwerbe- und Umgehungsverbot
AURA fördert ausdrücklich den fachlichen Austausch und die Vernetzung zwischen selbstständigen Auftragnehmern, Nachunternehmern und sonstigen Unternehmen. Diese Bestimmungen begründen daher kein allgemeines Wettbewerbs-, Kontakt- oder Kooperationsverbot. Insbesondere bleibt es den im Rahmen eines AURA-Auftrags miteinander bekannt gewordenen selbstständigen Auftragnehmern und Nachunternehmern unbenommen, untereinander eigenständige Geschäftsbeziehungen einzugehen, gemeinsam Aufträge durchzuführen oder sich gegenseitig für eigene, von AURA unabhängige Aufträge zu beauftragen, sofern hierdurch keine nach den folgenden Bestimmungen geschützte Geschäfts- oder Personalbeziehung von AURA beeinträchtigt oder umgangen wird.
Geschützt sind ausschließlich solche Kunden, Auftraggeber und Geschäftspartner, zu denen einem Auftragnehmer, Nachunternehmer oder sonstigen Vertragspartner der Kontakt durch AURA oder im Zusammenhang mit einem von AURA vermittelten, organisierten oder durchgeführten Auftrag eröffnet oder wesentlich vermittelt wurde. Bereits zuvor nachweislich bestehende, eigenständige Geschäftsbeziehungen bleiben hiervon unberührt.
Auftragnehmer und Nachunternehmer dürfen die nach Absatz 2 geschützten Kunden, Auftraggeber oder Geschäftspartner nicht gezielt kontaktieren, um unter Umgehung von AURA unmittelbar oder mittelbar Aufträge über Sicherheits-, Bewachungs-, Veranstaltungs-, Service- oder vergleichbare Leistungen anzubahnen, zu übernehmen oder durchführen zu lassen, sofern sich die Geschäftsmöglichkeit aus der durch AURA hergestellten oder vermittelten Geschäftsbeziehung ergibt.
Dies gilt insbesondere für die Nutzung von im Rahmen eines AURA-Auftrags erlangten Kontaktdaten, Ansprechpartnern, Einsatzinformationen oder sonstigen geschäftlichen Informationen zum Zweck einer eigenen unmittelbaren Akquise bei dem betreffenden Kunden, Auftraggeber oder Geschäftspartner.
Auftraggeber, Nachunternehmer und sonstige Vertragspartner verpflichten sich ferner, Mitarbeiter von AURA, die ihnen im Zusammenhang mit einem AURA-Auftrag bekannt werden, nicht gezielt abzuwerben oder dazu zu veranlassen, vereinbarte oder vergleichbare Leistungen künftig unter Umgehung von AURA unmittelbar für sie oder über einen Dritten zu erbringen.
Ebenso ist es Nachunternehmern und sonstigen Auftragnehmern untersagt, Mitarbeiter von AURA gezielt für eigene Einsätze oder für Einsätze Dritter abzuwerben, sofern der Kontakt zu diesen Mitarbeitern durch oder im Rahmen eines AURA-Auftrags entstanden ist.
Als Umgehung gilt auch eine Gestaltung über verbundene Unternehmen, andere Nachunternehmer, selbstständige Auftragnehmer, Vermittler oder sonstige Dritte, sofern diese Gestaltung gezielt dazu dient, eine nach diesen Bestimmungen geschützte Geschäfts- oder Personalbeziehung unter Ausschluss von AURA zu nutzen.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 7 gelten während der Dauer der jeweiligen Geschäftsbeziehung mit AURA sowie für zwölf (12) Monate nach Beendigung des letzten Auftrags, in dessen Zusammenhang der betreffende geschützte Kunden-, Geschäfts- oder Personalkontakt vermittelt oder hergestellt wurde.
Von diesen Beschränkungen ausdrücklich nicht erfasst sind:
allgemeines berufliches Networking,
der Austausch von Kontaktdaten zwischen selbstständigen Auftragnehmern oder Nachunternehmern,
gegenseitige Empfehlungen,
die gegenseitige Beauftragung von Nachunternehmern oder selbstständigen Auftragnehmern für eigene Projekte,
gemeinsame Projekte außerhalb der Geschäftsbeziehungen und Aufträge von AURA,
allgemeine, nicht gezielt an geschützte AURA-Kontakte gerichtete Werbung,
bereits vor dem jeweiligen AURA-Auftrag nachweislich bestehende Geschäftsbeziehungen sowie
Geschäftskontakte, die nachweislich unabhängig von der Tätigkeit und Vermittlungsleistung von AURA entstanden sind.
Eine unmittelbare Zusammenarbeit mit einem nach dieser Regelung geschützten Kunden, Auftraggeber, Geschäftspartner oder Mitarbeiter kann jederzeit mit vorheriger Zustimmung von AURA in Textform vereinbart werden. AURA kann hierzu insbesondere eine gesonderte Vermittlungs-, Übernahme- oder Ablösevereinbarung anbieten.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Bestimmungen ist AURA berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Unterlassung sowie Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Dies umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere den nachweisbaren entgangenen Gewinn aus Geschäften oder Einsätzen, die ohne die vertragswidrige Umgehung voraussichtlich über AURA abgewickelt worden wären.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie individuell vereinbarte Kunden- oder Personalschutzregelungen bleiben unberührt.
20. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
Laufende Vertragsverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Vertragspartei trotz Abmahnung wiederholt wesentliche Vertragspflichten verletzt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sonstigen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
21. Kommunikation und Textform
Vertragsrelevante Erklärungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben oder individuell vereinbart wurde, in Textform erfolgen.
Hierzu gehören insbesondere E-Mail und andere dauerhaft dokumentierbare elektronische Kommunikationsformen.
Änderungen der Kontaktdaten sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
22. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
23. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht käme.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
AURA bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners geltend zu machen.
24. Rangfolge der Vertragsunterlagen
Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:
individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
jeweiliger Einzelauftrag bzw. Rahmenvertrag,
Angebot bzw. Auftragsbestätigung,
Leistungsbeschreibung,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
25. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Aura Security Solutions Berlin UG (haftungsbeschränkt)
Mellenseestraße 4
10319 Berlin
Geschäftsführerin: Aileen Wauer
E-Mail: info@aura-security.de
Stand: August 2026
Copyright © 2026 Aura Security Solutions Berlin UG